Wahlergebnis
Publikationsdatum: 7. Mai 2025
Die folgenden Ergebnisse der Wahl ³Ô¹ÏÍø 7. Promovierendenrat (Legislaturperiode 2025 - 2027) vom 6. und 7. Mai 2025 hat die Mandatsprüfungs- und Zählkommission (MPZK) festgestellt:
Wahlberechtigte: 980
Anzahl abgegebener Stimmzettel: 47
- davon gültig: 46
- davon ungültig: 1
- Wahlbeteiligung: 4,8 %
Auf die Kandidierenden entfallen:
Name | ±õ²Ô²õ³Ù¾±³Ù³Ü³Ù/¹ó²¹°ì³Ü±ô³Ùä³Ù | Stimmen |
Berger, Bernhard Claus | Physikalische Chemie, Fakultät 2 | 36 |
Böhme, Hanna | Anorganische Chemie, Fakultät 2 | 31 |
Fiebig, Hagen | Anorganische Chemie, Fakultät 2 | 33 |
Heise, Elisabeth | Organische Chemie, Fakultät 2 | 33 |
Kuß, Sarah | Biowissenschaften, Fakultät 2 | 36 |
Pötschke, Debora | Analytische Chemie, Fakultät 2 | 37 |
Die MPZK hat keine Abweichungen vom regulären Wahlprozess festgestellt. Damit sind alle Kandidierenden gewählt.
Hinweis zur Annahme der Wahl nach § 10 GO des Promovierendenrats:
(1) Die Mandatsprüfungs- und Zählkommission hat die Gewählten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wobei eine Benachrichtigung per E-Mail genügt. Die Wahl gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung dem Promovierendenrat eine schriftliche Ablehnung der Wahl zugeht. Die Ablehnung der Wahl kann ebenfalls per E-Mail erfolgen.
Hinweis zur Wahlanfechtung nach § 11 GO des Promovierendenrats:
(1) Jeder Wahlberechtigte kann nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl innerhalb von sieben Kalendertagen unter Angabe von Gründen anfechten. Die Anfechtung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Mandatsprüfungs- und Zählkommission.
(2) Die Anfechtung ist begründet, wenn wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind.
(3) Über die Anfechtung entscheidet die Mandatsprüfungs- und Zählkommission mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und der anfechtenden Person zuzusenden. Ist die Anfechtung begründet, hat die Mandatsprüfungs- und Zählkommission entweder das Wahlergebnis bei fehlerhafter Auszählung zu berichtigen, oder die Wahl in dem erforderlichen Umfang für ungültig zu erklären und insoweit eine Wiederholungswahl anzuordnen. Vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung in diesem Wahlprüfungsverfahren wird bei der Wiederholungswahl nach den gleichen Vorschlägen gewählt, wie bei der für ungültig erklärten Wahl, soweit die Wahlvorschläge nicht zu beanstanden sind und die Kandidierenden ihre Kandidatur nicht zurückziehen. Eine Wiederholung der Wahl ist unverzüglich durchzuführen.
gez. für die MPZK:
Alexander Weiß (für den ProRat)
i. A. Helena Fuchs (für den ProRat)
i. A. Manuel Rothenberger (für die GraFA)